In der Welt der Steuergesetzgebung stehen einige Veränderungen an, die ab dem Jahr 2024 in Deutschland greifen sollen.
1. Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG):
Ab 2024 wird die Höchstgrenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 Euro angehoben (bisher 800 Euro, § 6 Abs. 2 EStG-E).
2. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, kann die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden, begrenzt auf das 2,5-fache der linearen Abschreibung, jedoch maximal 25% (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E).
3. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG:
Unternehmen mit einem Gewinn von nicht mehr als 200.000 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung von 50% für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter geltend machen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden (bisher 20%, § 7g Abs. 5 EStG-E).
4. Gewinnermittlung:
Die Privatnutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge wird angepasst, indem die Wertgrenze für die Ein-Prozent-Methode auf 70.000 Euro angehoben wird (bisher 60.000 Euro, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E).
5. Zinsschranke:
Die Zinsschrankenregelung gemäß § 4h EStG-E wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 verschärft, unter anderem durch die Ausdehnung des erfassten Aufwands und die Begrenzung von EBITDA- und Zinsvorträgen bei Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs.
6. Finanzierungsbeziehungen im multinationalen Konzern:
Ab 2024 wird eine Regelung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen in multinationalen Unternehmen eingeführt (§ 1 Abs. 3d AStG-E).
7. Verlustnutzung:
Der steuerliche Verlustrücktrag wird bis 2025 beibehalten, danach jedoch halbiert. Zudem wird der Verlustrücktrag ab dem Veranlagungszeitraum 2024 von zwei auf drei Jahre ausgedehnt (§ 10d Abs. 1 EStG-E).
8. Forschungszulage:
Die steuerliche Forschungsförderung wird ab 2024 erheblich erweitert, unter anderem durch die Anrechnung höherer Eigenleistungen des Unternehmers und die Förderung von Auftragsforschungskosten (§ 3 Abs. 3 FZulG-E).
9. Klimaschutz-Investitionsprämie:
Eine Klimaschutz-Investitionsprämie von bis zu 30 Mio. Euro soll Unternehmen Anreize für Investitionen zur Energieeinsparung bieten (§ 2 Klimaschutz-InvPG-E).
10. Internationales Steuerrecht:
Die Einführung einer globalen Mindeststeuer für multinationale Unternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro wird ab 2024 national umgesetzt.
11. Mitarbeiterbeteiligungen:
Die steuerlichen Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen werden verbessert, indem der steuerliche Freibetrag für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers auf 2.000 Euro angehoben wird (§ 3 Nr. 39 EStG).
Diese Änderungen bringen eine Vielzahl von Anpassungen mit sich, die Unternehmen und Steuerberater ab 2024 beachten sollten. Es bleibt zu hoffen, dass diese Neuerungen zu einer effizienteren und gerechteren steuerlichen Landschaft führen.