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Geschäftsführer haben keine Prokura

Rechtsnormen widersprechen der Umgangssprache

Der Begriff „Prokura“ bezieht sich in der Regel auf eine explizite Vollmacht, die eine Person (Prokurist) im Namen eines Unternehmens erteilt bekommt, um dieses in rechtlichen Angelegenheiten und Vertragsabschlüssen zu vertreten.

Diese Prokura ist normalerweise auf bestimmte Personen beschränkt und wird schriftlich erteilt.

Geschäftsführer einer GmbH haben bereits aufgrund ihrer Position im Unternehmen weitreichende Befugnisse und Vollmachten. Sie vertreten das Unternehmen nach außen und haben die allgemeine Geschäftsführung inne.

Die Prokura ist in diesem Kontext nicht notwendig, da Geschäftsführer bereits die gesetzliche Vertretungsbefugnis besitzen.

Während Prokura eine spezielle Vollmacht für bestimmte Personen ist, haben Geschäftsführer automatisch die Geschäftsführungsbefugnis für das Unternehmen, benötigen daher keine „zusätzliche“ Prokura.

Daher handelt es sich bei der Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers nicht um eine „rechtliche Prokura“ im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

Die Bezeichnung „Prokura“ wird in der Praxis manchmal locker verwendet, um die Befugnis des Geschäftsführers zur Vertretung des Unternehmens zu beschreiben, obwohl es sich nicht um eine formale Prokura im rechtlichen Sinne handelt.

Die Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers basiert auf seiner Position und den Befugnissen, die ihm durch die Satzung und den Gesellschaftsvertrag der GmbH zugewiesen sind.

Dies kann in der Praxis ähnliche Funktionen wie eine Prokura haben, ist jedoch rechtlich nicht dasselbe wie die Prokura nach dem HGB.


Im Handelsgesetzbuch (HGB) findet man die Begriffe „Prokura“ und „Geschäftsführer“ an unterschiedlichen Stellen:

  1. Prokura im HGB:
    • Die Prokura wird insbesondere in den §§ 48 bis 61 HGB behandelt. Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erteilung und den Umfang der Prokura festgelegt.
  2. Geschäftsführer im HGB:
    • Der Begriff „Geschäftsführer“ wird im HGB in verschiedenen Kontexten erwähnt. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und der Aktiengesellschaft (AG) finden Sie Regelungen zur Bestellung, Abberufung und Aufgaben von Geschäftsführern. Die relevanten §§ sind beispielsweise die §§ 35 bis 52 HGB für die GmbH und die §§ 76 bis 111 HGB für die AG.